Reitverein Gräfenhainichen e.V. - Satzung
 

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Satzung des Vereins



DES REITERVEREIN

GRÄFENHAINICHEN E.V.



§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 05.03.1991 gegründete Verein führt den Namen Reiterverein Gräfenhainichen e.V. (nachstehend kurz „Verein" genannt).

Er hat seinen Sitz in Gräfenhainichen-Strohwalde und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht in Gräfenhainichen eingetragen.

2. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Sportbundes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (Federation Nationale) an. Er ist Mitglied des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Gräfenhainichen e.V. und des Kreissportbundes Gräfenhainichen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" durch Ausübung des Pferdesports in allen Bereichen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes;

- die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, die Pflege der Reit- und Fahrkunst;

- die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsports (Freizeit-/Breitensport) und des Leistungssports in allen Disziplinen;

- die Förderung der Pferdezucht, jedoch ohne dabei wirtschaftliche Interessen zu verfolgen;

- die Förderung der Pferdehaltung;

- die Förderung des Tierschutzes;

- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

- die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd" im Bewußtsein der Menschen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Es räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernden Mitgliedern,

e) Ehrenmitgliedern,

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Das neue Mitglied ist zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr verpflichtet, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt,

- Ausschluß,

- Tod.

4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluß.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von einem Jahresbetrag trotz Mahnung,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

- wegen unehrenhafter Handlungen.

In den ersten drei Fällen ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

8. Ausgeschlossene Mitglieder können nach einem Zeitraum von drei Jahren erneut die Mitgliedschaft beantragen

§ 5

Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Schieds- und Ehrengerichtsordnung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen haben oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

- Verweis,

- Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen,

- Ausschluß.

2. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

 

§ 7

Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- der Beschwerdeausschuß.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptmitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

- Entlastung und Wahl des Vorstandes,

- Wahl der Kassenprüfer,

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

- Genehmigung des Haushaltsplanes,

- Satzungsänderungen,

- Beschlußfassung über Anträge,

- Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §4 Abs. 2,

- Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11 Abs. 1,

- Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

- Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

- der Vorstand beschließt oder

- 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abstimmung müssen geheim erfolgen, wenn fünf v.H. der Anwesenden dies beantragen. Vorstandswahlen sind immer geheime Wahlen.

6. Anträge können gestellt werden:

- von jedem erwachsenen Mitglied - § 3, Ziffer 1

- vom Vorstand.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Kassenwart.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der 1. Vorsitzende,

- der 2. Vorsitzende,

- der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

Stellt ein Vorstandsmitglied sein Amt vor Ablauf dieser Zeit zur Verfügung oder wird ein Vorstandsmitglied abgewählt, muß nicht der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Werden Vorstandsmitglieder, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, abgewählt, muß nicht der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

5. Der Kassenwart erhält eine jährliche, pauschalierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre festgesetzt wird.

 

§ 11

Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 12

Beschwerdeausschuß

1. Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

§ 13

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14

Haftpflicht

1. Für entstehende Schäden und Sachverluste beim Reitbetrieb auf den Reitplätzen, in den Stallungen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 15

Auflösung

1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landesverband Sachsen-Anhalt zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 05.03.1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins in Gräfenhainichen beschlossen worden. Sie wurde jeweils am 15.11.1992, 13.05.1994, 28.04.1995, 16.011.1998 sowie 23.05.2008 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und gilt in der vorliegenden Form.


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